Satzung des
JÖRG-STEINBACH-PREIS e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
JÖRG-STEINBACH-PREIS.
(2) Der JÖRG-STEINBACH-PREIS verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).
JÖRG-STEINBACH-PREIS.
(2) Der JÖRG-STEINBACH-PREIS verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).
(3) Der Sitz ist Plön.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben
(1) Der JÖRG-STEINBACH-PREIS ist 1987 zur
Erinnerung an einen der profiliertesten
Kommunalpolitiker des Kreises Plön, Jörg
Steinbach, der 1986 im Alter von nur 43 Jahren
verstorben ist, ins Leben gerufen worden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-
und Altenhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, der
Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
und die Förderung der Kunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Vergabe eines Preises für besondere
Leistungen von Jugendlichen im Sinne von Jörg
Steinbach.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Der Preis soll junge Menschen dazu ermutigen, sich
in vielfältiger Form für die Allgemeinheit einzusetzen. Dazu
wird jährlich der JÖRG-STEINBACH-PREIS vergeben.
Einzelheiten dazu sind in der Vergabeordnung geregelt.
(4) Die Finanzierung des Preisgeldes erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt
werden; über die Aufnahme entscheidet die
Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für den
Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrages kann
die/der Abgelehnte die Mitgliederversammlung (MV)
anrufen; diese entscheidet endgültig über die
Ablehnung.
(3) Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Darüber
beschließt die MV auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur mit
schriftlicher Kündigung zum Ablauf des
Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss der
Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis zum 30.
September vorliegen.
(5) Die Mitgliedschaft von natürlichen Mitgliedern endet
bei Tod des Mitglieds.
(6) Mitglieder, die mit mindestens zwei Jahresbeiträgen
im Rückstand sind, können durch den Vorstand zum
Ende eines Kalenderjahres ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann die MV angerufen
werden.
§ 4
Mitgliedsbeitrag, Spenden
Mitgliedsbeitrag, Spenden
(1) Zur Deckung der Kosten für die Vergabe des
JÖRG-STEINBACH-PREIS wird ein Mitgliedsbeitrag
als Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer
Beitragssatzung geregelt, die von der MV
beschlossen wird.
(3) Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt
ausschließlich durch Lastschriftverfahren. Dazu sind
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die
entsprechenden Bankdaten zur Verfügung zu
stellen.
(4) Neben den Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur
Finanzierung des Preisgeldes herangezogen werden.
§ 5
Organe
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen
(1) Es gibt die:
a) Mitgliederversammlung
Die MV findet im 1. Halbjahr*) eines jeden Jahres
statt. Sie ist von der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer schriftlich oder per elektronischer
Post (E-mail) unter Mitteilung einer vorläufigen
Tagesordnung, Zeit und Ort mindestens 30 Tage
vorher einzuberufen.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche MV muss einberufen
werden, wenn ¼ der Mitglieder oder ⅔ des
Vorstandes dieses unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangen. Sie ist dann unverzüglich mit
Begründung der Notwendigkeit der Durchführung
und der vorläufigen Tagesordnung, Zeit und Ort
mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen
schriftlich oder per E-mail von der
Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
einzuberufen.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit jeweils einer
Stimme. Mitglieder des Vorstandes sind wie jedes
Mitglied stimmberechtigt.
(3) Jede MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die MV fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit diese Satzung nichts Anderes
bestimmt. Die Beschlussfassung muss schriftlich
erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es
verlangt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung,
des Vereinszwecks und über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens
¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die MV wird vom Geschäftsführenden
Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von
der/dem Vorsitzenden geleitet.
(6) Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge an die MV
müssen der Geschäftsführung mindestens 10 Tage
vor der MV schriftlich vorliegen.
(7) Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist; es muss mindestens enthalten:
1. Ort, Tag und Zeit der MV
2. Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder
3. Beschlüsse im Wortlaut
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV ist zuständig für:
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins
• Beschlüsse gem. § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 dieser
Satzung
• Auf einer außerordentlichen MV können alle Punkte
außer „Wahl der Mitglieder des Vorstandes“ behandelt
werden.
§ 8
Vorstand
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• Der/dem Vorsitzenden
• Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• Der Schriftführerin/dem Schriftführer
• Dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
(Geschäftsführerin/Geschäftsführer)
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren
gewählt; führt jedoch bei verspäteter Wahl die
Aufgaben bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich
tätig; die Höhe einer Aufwandsentschädigung für
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied als
Geschäftsführerin/Geschäftsführer legt
der Vorstand fest.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
die Aufgabenverteilung zu regeln ist.
(4) Der Vorstand bestimmt über die inneren
Angelegenheiten des JÖRG-STEINBACH-PREIS; er
trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Insbesondere legt
der Vorstand die maximale Höhe des Preisgeldes für
das jeweilige Preisjahr fest.
(5) Die Vorsitzende / der Vorsitzende und die
Geschäftsführerin / der Geschäftsführer - als
geschäftsführendes Vorstandsmitglied - bilden
gemeinsam den Vorstand gem. § 26 BGB und
vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9
Kassenprüfer
Kassenprüfer
(1) Die MV wählt für die Dauer der Wahlzeit des
Vorstandes aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und
zwei Stellvertreter, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung der
Geschäftsführung, prüfen den Jahresabschluss und
tragen hierüber in der MV vor.
§ 10
Jury
Jury
(1) Für die Vergabe des JÖRG-STEINBACH-PREIS wird
eine Jury eingesetzt. Die Leitung der Jury obliegt
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.
(2) Jedes Mitglied ist in der Jury mit einer Stimme
stimmberechtigt und soll an der Preisvergabe
mitwirken. Die Vorstandsmitglieder sind
stimmberechtigt.
(3) Die Jury wird von der Geschäftsführerin/dem
Geschäftsführer für die erste Januar-Hälfte eines
jeden Jahres mit einer vorläufigen Tagesordnung
schriftlich oder per E-mail einberufen.
(4) Die Jury entscheidet mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen über die Vergabe
des Preises und über die Höhe des Preisgeldes. Bei
der Höhe des Preisgeldes darf sie nicht über das
vom Vorstand vorgegebene maximale Preisgeld
hinausgehen.
§ 11
Satzungsänderung
Satzungsänderung
(1) Die Änderung dieser Satzung darf nur auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederver-
sammlung erfolgen. Für eine Änderung der Satzung
ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
(2) Eine vorgesehene Änderung der Satzung ist den
Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur MV
zur Verfügung zu stellen.
§ 12
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Deutsche Jugendherbergswerk,
Landesverband Nordmark e.V., speziell für die
Jugendherberge in Plön, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Deutsche Jugendherbergswerk,
Landesverband Nordmark e.V., speziell für die
Jugendherberge in Plön, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plön.
§ 13
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 04. Mai 2007 errichtet, mehrfach geändert und am 20. November 2007 neu gefasst. Sie wird mit Ersteintragung des Vereins wirksam.
Die Satzung ist am 18. Januar 2008 beim Amtsgericht Kiel unter VR 5149 KI eingetragen worden.
*) Geändert durch Beschluss der MV am 27. Mai 2011
*) Geändert durch Beschluss der MV am 27. Mai 2011
Vergabeordnung
Der JÖRG-STEINBACH-PREIS soll Anregung für junge Menschen sein, in ihrem eigenen Umfeld in Steinbachs Sinne tätig zu werden und nach eigenen Vorstellungen etwas für ihre Mitmenschen zu gestalten.
Er soll Anerkennung für solche sein, die der Anregung gefolgt sind und Beachtliches geleistet haben.
Der Preis soll Projekte, Vorhaben und Initiativen würdigen, die der Allgemeinheit dienen.
Solche Projekte etc. können sich beispielhaft beziehen auf:
Er soll Anerkennung für solche sein, die der Anregung gefolgt sind und Beachtliches geleistet haben.
Der Preis soll Projekte, Vorhaben und Initiativen würdigen, die der Allgemeinheit dienen.
Solche Projekte etc. können sich beispielhaft beziehen auf:
- Jugend- und Altenhilfe (Spielplätze,
Betreuung alter Menschen)
- Natur- und Umweltschutz
- Politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
- Kunst (Kulturelle Einrichtungen, Musik,
Literatur, Konzerte, Kunstausstellungen)
Richtlinien für die Preisverleihung
Der Preis soll jährlich möglichst am Todestag Jörg Steinbachs, dem 06. Februar, verliehen werden.
Durchgeführte Projekte etc. sind schriftlich darzustellen und zu dokumentieren.
Die Zahl der Teilnehmer muss benannt werden; ebenso sind die Namen und das Alter der am Projekt Beteiligten anzugeben. Bei praxisnahen Projekten muss die Möglichkeit der Besichtigung vor Ort eingeräumt werden.
Es werden nur solche Projekte gewürdigt, die dem Satzungszweck und der Vergabeordnung entsprechen.
Durchgeführte Projekte etc. sind schriftlich darzustellen und zu dokumentieren.
Die Zahl der Teilnehmer muss benannt werden; ebenso sind die Namen und das Alter der am Projekt Beteiligten anzugeben. Bei praxisnahen Projekten muss die Möglichkeit der Besichtigung vor Ort eingeräumt werden.
Die an einem Projekt Beteiligten verpflichten sich, das Projekt eventuell in einer öffentlichen Veranstaltung vorzustellen. Der Abgabetermin für die Dokumentation eines Projektes ist jeweils der 1. Januar.
Es werden nur solche Projekte gewürdigt, die dem Satzungszweck und der Vergabeordnung entsprechen.
Der Preis wird jährlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt auf der Homepage des Vereins sowie durch Pressemitteilungen in den „Kieler Nachrichten“ und im „Ostholsteiner Anzeiger“, etwa ein halbes Jahr vor der Verleihung. Bekanntmachung der Ausschreibung in weiteren Presseorganen ist ausdrücklich gewünscht.
Den Wert des Preises
- mindestens EURO 1.000 (Tausend) -
legt die Jury fest.
Die Obergrenze des Preisgeldes wird jährlich durch den Vorstand vorgegeben.
Beitragssatzung
Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche und juristische Personen
mindestens 12 EURO.
Die Beiträge werden im November einen jeden Jahres per Banklastschrift eingezogen.
Kosten für Rücklastschriften, die durch die Mitglieder zu verantworten sind, sind von diesen zu erstatten.
Diese Beitragssatzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.Mai 2007 einstimmig beschlossen.
Kosten für Rücklastschriften, die durch die Mitglieder zu verantworten sind, sind von diesen zu erstatten.
Diese Beitragssatzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.Mai 2007 einstimmig beschlossen.
Hans-Jürgen Kreuzburg
Geschäftsführer
Satzung: Download
Beitragssatzung: Download