JÖRG-STEINBACH-PREIS e.V.

Satzung des

JÖRG-STEINBACH-PREIS e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen
     JÖRG-STEINBACH-PREIS.

(2) Der JÖRG-STEINBACH-PREIS verfolgt ausschließlich
      und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
      Abgabenordnung (AO).

(3) Der Sitz ist Plön.


(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim
      Amtsgericht Kiel eingetragen werden.


§ 2
Zweck und Aufgaben


(1) Der JÖRG-STEINBACH-PREIS ist 1987 zur 
      Erinnerung an einen der profiliertesten
      Kommunalpolitiker des Kreises Plön, Jörg
      Steinbach, der 1986 im Alter von nur 43 Jahren
      verstorben ist, ins Leben gerufen worden.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-
       und Altenhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, der
       Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
       und die Förderung der Kunst.
       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
       durch die Vergabe eines Preises für besondere
       Leistungen von Jugendlichen im Sinne von Jörg
       Steinbach.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
       erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße 
       Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
       keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
       Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
       werden.

(3)  Der Preis soll junge Menschen dazu ermutigen, sich
       in vielfältiger Form für die Allgemeinheit einzusetzen. Dazu
       wird jährlich der JÖRG-STEINBACH-PREIS vergeben.
       Einzelheiten dazu sind in der Vergabeordnung geregelt.


(4)  Die Finanzierung des Preisgeldes erfolgt durch
       Mitgliedsbeiträge und Spenden.


§ 3
Mitgliedschaft


(1)  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
       Personen werden.


(2)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt
       werden; über die Aufnahme entscheidet die
       Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für den
       Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrages kann
       die/der Abgelehnte die Mitgliederversammlung (MV)
       anrufen; diese entscheidet endgültig über die
       Ablehnung.


(3)  Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Darüber
       beschließt die MV auf Vorschlag des Vorstandes.


(4)  Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur mit
       schriftlicher Kündigung zum Ablauf des
       Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss der
       Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis zum 30.
       September vorliegen.


(5)  Die Mitgliedschaft von natürlichen Mitgliedern endet
       bei Tod des Mitglieds.


(6)  Mitglieder, die mit mindestens zwei Jahresbeiträgen
       im Rückstand sind, können durch den Vorstand zum
       Ende eines Kalenderjahres ausgeschlossen werden.
       Gegen den Ausschluss kann die MV angerufen
       werden.


§ 4
Mitgliedsbeitrag, Spenden


(1)  Zur Deckung der Kosten für die Vergabe des
       JÖRG-STEINBACH-PREIS wird ein Mitgliedsbeitrag
       als Jahresbeitrag erhoben.


(2)  Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer
       Beitragssatzung geregelt, die von der MV
       beschlossen wird.


(3)  Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt
       ausschließlich durch Lastschriftverfahren. Dazu sind
       der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die
       entsprechenden Bankdaten zur Verfügung zu
       stellen.


(4)  Neben den Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur
       Finanzierung des Preisgeldes herangezogen werden.


§ 5
Organe


Organe des Vereins sind:
1.  Die Mitgliederversammlung
2.  Der Vorstand


§ 6
Mitgliederversammlungen


(1)  Es gibt die:
      a) Mitgliederversammlung
          Die MV findet im 1. Halbjahr*) eines jeden Jahres 
          statt. Sie ist von der Geschäftsführerin/dem
          Geschäftsführer schriftlich oder per elektronischer
          Post (E-mail) unter Mitteilung einer vorläufigen
          Tagesordnung, Zeit und Ort mindestens 30 Tage

          vorher einzuberufen.
      b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
          Eine außerordentliche MV muss einberufen 
          werden, wenn ¼ der Mitglieder oder ⅔ des
          Vorstandes dieses unter Angabe der Gründe  
          schriftlich verlangen. Sie ist dann unverzüglich mit

          Begründung der Notwendigkeit der Durchführung 
          und der vorläufigen Tagesordnung, Zeit und Ort
          mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen
          schriftlich oder per E-mail von der

          Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
          einzuberufen.


(2)  Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit jeweils einer
       Stimme. Mitglieder des Vorstandes sind wie jedes
       Mitglied stimmberechtigt.


(3)  Jede MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
       erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(4)  Die MV fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung
       mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen 
       Stimmen, soweit diese Satzung nichts Anderes
       bestimmt. Die Beschlussfassung muss schriftlich
       erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der  
       anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es
       verlangt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung,
       des Vereinszwecks und über die Auflösung des
       Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens

       ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Die MV wird vom Geschäftsführenden
      Vorstandsmitglied, bei
dessen Verhinderung von
      der/dem Vorsitzenden geleitet.


(6)  Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge an die MV
       müssen der Geschäftsführung mindestens 10 Tage
       vor der MV schriftlich vorliegen.


(7)  Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
       Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu
       unterzeichnen ist; es muss mindestens enthalten:

       1. Ort, Tag und Zeit der MV
       2. Anzahl der anwesenden stimmberechtigten 
           Mitglieder

       3. Beschlüsse im Wortlaut

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die MV ist zuständig für:
•  Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
•  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
•  Entlastung des Vorstandes
•  Wahl der Mitglieder des Vorstandes
•  Wahl der Kassenprüfer
•  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
•  Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks
   und Auflösung des Vereins

•  Beschlüsse gem. § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 dieser
   Satzung

•  Auf einer außerordentlichen MV können alle Punkte    
   außer „Wahl der Mitglieder des Vorstandes“ behandelt
   werden.


§ 8
Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• Der/dem Vorsitzenden
• Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• Der Schriftführerin/dem Schriftführer
• Dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied  
   (Geschäftsführerin/Geschäftsführer)


(1)  Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren
       gewählt; führt jedoch bei verspäteter Wahl die
       Aufgaben bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist
       zulässig.


(2)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich
       tätig; die Höhe einer Aufwandsentschädigung für
       das Geschäftsführende Vorstandsmitglied als
       Geschäftsführerin/Geschäftsführer legt

       der Vorstand fest.

(3)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
       die Aufgabenverteilung zu regeln ist.


(4)  Der Vorstand bestimmt über die inneren
       Angelegenheiten des JÖRG-STEINBACH-PREIS; er
       trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der
       abgegebenen gültigen Stimmen. Insbesondere legt
       der Vorstand die maximale Höhe des Preisgeldes für
       das jeweilige Preisjahr fest.


(5)  Die Vorsitzende / der Vorsitzende und die 
       Geschäftsführerin / der Geschäftsführer - als
       geschäftsführendes Vorstandsmitglied - bilden
       gemeinsam den Vorstand gem. § 26 BGB und
       vertreten den Verein gemeinsam.


§ 9
Kassenprüfer


(1)  Die MV wählt für die Dauer der Wahlzeit des
       Vorstandes aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und
       zwei Stellvertreter, die nicht dem Vorstand
       angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.


(2)  Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung der
       Geschäftsführung, prüfen den Jahresabschluss und
       tragen hierüber in der MV vor.


§ 10
Jury


(1)  Für die Vergabe des JÖRG-STEINBACH-PREIS wird
       eine Jury eingesetzt. Die Leitung der Jury obliegt
       der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.


(2)  Jedes Mitglied ist in der Jury mit einer Stimme
       stimmberechtigt und soll an der Preisvergabe
       mitwirken. Die Vorstandsmitglieder sind
       stimmberechtigt.


(3)  Die Jury wird von der Geschäftsführerin/dem
       Geschäftsführer für die erste Januar-Hälfte eines
       jeden Jahres mit einer vorläufigen Tagesordnung
       schriftlich oder per E-mail einberufen.


(4)  Die Jury entscheidet mit der Mehrheit der
       abgegebenen gültigen Stimmen über die Vergabe
       des Preises und über die Höhe des Preisgeldes. Bei
       der Höhe des Preisgeldes darf sie nicht über das
       vom Vorstand vorgegebene maximale Preisgeld
       hinausgehen.


§ 11
Satzungsänderung


(1)  Die Änderung dieser Satzung darf nur auf einer
       ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederver-
       sammlung erfolgen. Für eine Änderung der Satzung
       ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
       erforderlich.


(2)  Eine vorgesehene Änderung der Satzung ist den
       Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur MV
       zur Verfügung zu stellen.


§ 12
Schlussbestimmungen


(1)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
       steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
       Vereins an das Deutsche Jugendherbergswerk,
       Landesverband Nordmark e.V., speziell für die
       Jugendherberge in Plön, die es unmittelbar und
       ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
       kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plön.

§ 13
Inkrafttreten


Die Satzung wurde am 04. Mai 2007 errichtet, mehrfach geändert und am 20. November 2007 neu gefasst. Sie wird mit Ersteintragung des Vereins wirksam.




Die Satzung ist am 18. Januar 2008 beim Amtsgericht Kiel unter VR 5149 KI eingetragen worden.

*) Geändert durch Beschluss der MV am 27. Mai 2011
                                                                       



Vergabeordnung

Der JÖRG-STEINBACH-PREIS soll Anregung für junge Menschen sein, in ihrem eigenen Umfeld in Steinbachs Sinne tätig zu werden und nach eigenen Vorstellungen etwas für ihre Mitmenschen zu gestalten.

Er soll Anerkennung für solche sein, die der Anregung gefolgt sind und Beachtliches geleistet haben.

Der Preis soll Projekte, Vorhaben und Initiativen würdigen, die der Allgemeinheit dienen.

Solche Projekte etc. können sich beispielhaft beziehen auf:
                   
                     - Jugend- und Altenhilfe (Spielplätze,
                       Betreuung alter Menschen)

                     - Natur- und Umweltschutz
                     - Politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
                     - Kunst (Kulturelle Einrichtungen, Musik,
                       Literatur, Konzerte, Kunstausstellungen)



Richtlinien für die Preisverleihung

Der Preis soll jährlich möglichst am Todestag Jörg Steinbachs, dem 06. Februar, verliehen werden.

Durchgeführte Projekte etc. sind schriftlich darzustellen und zu dokumentieren.

Die Zahl der Teilnehmer muss benannt werden; ebenso sind die Namen und das Alter der am Projekt Beteiligten anzugeben. Bei praxisnahen Projekten muss die Möglichkeit der Besichtigung vor Ort eingeräumt werden.

Die an einem Projekt Beteiligten verpflichten sich, das Projekt eventuell in einer öffentlichen Veranstaltung vorzustellen. Der Abgabetermin für die Dokumentation eines Projektes ist jeweils der 1. Januar.

Es werden nur solche Projekte gewürdigt, die dem Satzungszweck und der Vergabeordnung entsprechen.

Der Preis wird jährlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt auf der Homepage des Vereins sowie durch Pressemitteilungen in den „Kieler Nachrichten“ und im „Ostholsteiner Anzeiger“, etwa ein halbes Jahr vor der Verleihung. Bekanntmachung der Ausschreibung in weiteren Presseorganen ist ausdrücklich gewünscht.

Den Wert des Preises

- mindestens EURO 1.000 (Tausend) -

legt die Jury fest.

Die Obergrenze des Preisgeldes wird jährlich durch den Vorstand vorgegeben.




Beitragssatzung


Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche und juristische Personen

mindestens 12 EURO.


Die Beiträge werden im November einen jeden Jahres per Banklastschrift eingezogen.

Kosten für Rücklastschriften, die durch die Mitglieder zu verantworten sind, sind von diesen zu erstatten.

Diese Beitragssatzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.Mai 2007 einstimmig beschlossen.



Hans-Jürgen Kreuzburg
  Geschäftsführer



Satzung: Download

Beitragssatzung: Download